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Satzung des
Vereins zur Pflege Blonder Bekanntschaften n.e.V.



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Verein zur Pflege Blonder Bekanntschaften n.e.V.
    Der Name muss nicht in das Vereinsregister irgendeines Amtsgerichts eingetragen werden, da es sich ausdrücklich um einen nicht eingetragenen Verein handelt (n.e.V.)
  2. Der Sitz des Vereins ist Bamberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, und hat sich zum Ziel gesetzt, den Kontakt mit Blondies zu pflegen.
  2. Weiterhin ist der Verein bestrebt, jedes Mitglied mit Blondie-Fanartikeln auszurüsten. Diese Fanartikel sind als Symbol der Verbundenheit zu Blondies bei jedem Geburtstag eines Blondies, welches die Aufmerksamkeit des Vereins erregt oder erregt hat, zu tragen.
  3. Der Zweck und die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträgen, Seminaren, Diskussionsrunden, Exkursionen, Kongressen und Symposien, auf denen Forschungsergebnisse und Schnappschüsse öffentlich zugänglich gemacht werden und Förderung des Austauschs und Pflege der Kontakte mit gleichartig interessierten Institutionen sowie Schaffung von Foren für den Informationsaustausch. Nicht zu vernachlässigen ist dabei die Öffentlichkeitsarbeit.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder können nur Männer (außer Schwuchteln) oder lesbische Frauen werden, die die Arbeiten aktiv tragen und/oder fördern wollen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. In den meisten Fällen wird der Vorstand jedoch würdige Mitglieder von sich aus ansprechen.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat die betreffende Person ein Widerspruchsrecht. Über die endgültige Aufnahme entscheidet dann eine Mitgliederversammlung.
  4. Personen, die sich in hervorragendem Maße für den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wobei die Ernennung auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. Ordentliche Mitglieder übrigens auch nicht.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der freiwillige Austritt ist immer möglich. Die Austrittserklärung erfolgt durch den Ausspruch "leckt mich am Arsch, Pack!", und muss dem Vorstand erklärt werden.
  2. Das Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wiederholte, vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane vorliegen.

§5 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. entfällt.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nur einberufen, wenn alle Mitglieder durstig sind. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand spontan mit Vorlage der Tagesordnung einzuberufen. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer. Die Getränke werden selbst bezahlt!
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    Bis jetzt noch nicht definiert.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem Schatzmeister,
    c) dem Schriftführer.
    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können wieder gewählt werden, oder sie kleben an ihrem Stuhl - dann ist eine Wiederwahl nicht nötig.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für unbestimmte Dauer gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrem Tod im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus (Unlust), so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
  4. In wichtigen Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist, darf der Vorstand entscheiden, wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung gewartet werden kann. Dies ist insbesondere bei spontanen Geburtstagsfeiern der Fall, auf der dringend Fanartikel benötigt werden.

§8 Auflösung und Vermögensverwendung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt spontan.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden Geschäftsführer als Liquidator. In diesem Falle überweist er die Überschüsse einfach auf sein Konto.