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Satzung des
Vereins zur Pflege Blonder Bekanntschaften n.e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Verein zur
Pflege Blonder Bekanntschaften n.e.V.
Der Name muss nicht in das Vereinsregister irgendeines Amtsgerichts
eingetragen werden, da es sich ausdrücklich um einen nicht eingetragenen
Verein handelt (n.e.V.)
- Der Sitz des Vereins ist Bamberg.
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Der Verein ist selbstlos tätig, und
hat sich zum Ziel gesetzt, den Kontakt mit Blondies zu pflegen.
- Weiterhin ist der Verein bestrebt,
jedes Mitglied mit Blondie-Fanartikeln auszurüsten. Diese Fanartikel
sind als Symbol der Verbundenheit zu Blondies bei jedem Geburtstag eines
Blondies, welches die Aufmerksamkeit des Vereins erregt oder erregt hat,
zu tragen.
- Der Zweck und die Aufgaben
werden insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von
Veranstaltungen wie Vorträgen, Seminaren, Diskussionsrunden,
Exkursionen, Kongressen und Symposien, auf denen Forschungsergebnisse
und Schnappschüsse öffentlich zugänglich gemacht werden und Förderung
des Austauschs und Pflege der Kontakte mit gleichartig interessierten
Institutionen sowie Schaffung von Foren für den Informationsaustausch.
Nicht zu vernachlässigen ist dabei die Öffentlichkeitsarbeit.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder
können nur Männer (außer Schwuchteln) oder lesbische Frauen werden, die
die Arbeiten aktiv tragen und/oder fördern wollen.
- Der Antrag auf Aufnahme ist an
den Vorstand zu richten. In den meisten Fällen wird der Vorstand jedoch
würdige Mitglieder von sich aus ansprechen.
- Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines
Aufnahmeantrages hat die betreffende Person ein Widerspruchsrecht. Über
die endgültige Aufnahme entscheidet dann eine Mitgliederversammlung.
- Personen, die sich in
hervorragendem Maße für den Verein verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wobei die Ernennung auf dieselbe
Weise wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Ehrenmitglieder haben
alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von
Beiträgen nicht verpflichtet. Ordentliche Mitglieder übrigens auch
nicht.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der freiwillige Austritt ist
immer möglich. Die Austrittserklärung erfolgt durch den Ausspruch "leckt
mich am Arsch, Pack!", und muss dem Vorstand erklärt werden.
- Das Mitglied kann durch den
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wiederholte,
vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane vorliegen.
§5 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- entfällt.
§6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird nur einberufen, wenn alle Mitglieder durstig
sind. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand spontan mit Vorlage
der Tagesordnung einzuberufen. Leiter der Mitgliederversammlung ist der
Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer. Die
Getränke werden selbst bezahlt!
- Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
Bis jetzt noch nicht definiert.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei
Personen, und zwar aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Schatzmeister,
c) dem Schriftführer.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können wieder
gewählt werden, oder sie kleben an ihrem Stuhl - dann ist eine
Wiederwahl nicht nötig.
- Die Mitglieder des Vorstandes
werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für
unbestimmte Dauer gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrem
Tod im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus (Unlust), so
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer
Ersatzwahl zu berufen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins.
- In wichtigen Angelegenheiten,
über die eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist,
darf der Vorstand entscheiden, wenn mit der Erledigung nicht bis zur
Einberufung der Mitgliederversammlung gewartet werden kann. Dies ist
insbesondere bei spontanen Geburtstagsfeiern der Fall, auf der dringend
Fanartikel benötigt werden.
§8 Auflösung und Vermögensverwendung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt
spontan.
- Im Falle der Auflösung des Vereins
erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden
Geschäftsführer als Liquidator. In diesem Falle überweist er die
Überschüsse einfach auf sein Konto.
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